Aktuelles

Neuerungen 2013

Der zuständige Schornsteinfegerbetrieb - die wohl sicherste und einfachste Wahl

Ab dem 1. Januar 2013 ändert sich das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Ab diesem Zeitpunkt haben alle Hauseigentümer die Möglichkeit, einen Schornsteinfeger ihrer Wahl zu beauftragen. Nach Ablauf der seit 2008 laufenden Übergangsfrist sollten Hauseigentümer in den nächsten Wochen die Weichen dafür stellen, wer sich um ihre Feuerungsanlage kümmern soll. Ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2003 zwang die Bundesregierung zum Handeln und zur Aufhebung des sogenannten Monopols der bundesdeutschen Schornsteinfeger. Nun soll die Konkurrenz das Geschäft beleben. Während sich bis¬lang der jeweilige Bezirksschornsteinfeger um das ordnungsgemäße Funktionieren der Feuerungsanlage selbstständig kümmerte, soll nun ein Wettbewerb entstehen.

Bezirksschornsteinfeger weiter in der Pflicht

Allen Änderungen zum Trotz bleibt der Bezirksschornsteinfeger für die durch ihn wahrzunehmenden hoheitlichen Tätigkeiten zuständig. Er ist auch weiterhin Ansprechpartner des Hauseigentümers. Zu den hoheitlichen Tätigkeiten zählen die Feuerstättenschau als Sicherheitsüberprüfung, die Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit, die Bauabnahmen neuer Feuerstätten und Schornsteine und die Durchführung von behördlich angeordneten Ersatzvornahmen, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Die Erstellung des sogenannten Feuerstättenbescheids gehört ebenso zu seinen Pflichten. Alle weiteren Schornsteinfegertätigkeiten sind dagegen nicht hoheitlich und können ab dem 1. Januar 2013 an jeden qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb vergeben werden.

Aufgaben des Hauseigentümers noch im Jahr 2012

Bis Ende 2012 muss der zuständige Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger jedem Hauseigentümer einen Feuerstättenbescheid ausstellen. Dieser bescheinigt, welche Art Feuerungsanlage sich in dem angegebenen Haus befindet und welche Aufgaben dort zu erledigen sind. Der Feuerstättenbescheid wird auf Grundlage der Feuerstättenschau, die zweimal in sieben Jahren durchzuführen ist, erlassen. Die Ausstellung und ständige Kontrolle der im Feuerstättenbescheid festgelegten Fristen führt zu einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand für den Schornsteinfeger. Der Hauseigentümer muss anhand spezieller Formblätter seinem zuständigen Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachweisen, dass die geforderten Arbeiten durchgeführt wurden. Die Verantwortung und damit das verbundene Risiko für die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung liegt nun beim Eigentümer. Gehen die Formulare nicht fristgerecht ein, muss der Bezirksschornsteinfeger die nicht erledigten Arbeiten der Behörde weitermelden.

Vorteile für den Hauseigentümer

Nicht nur die Formalitäten nehmen zu, wenn ein neuer Schornsteinfeger beauftragt wird. Immobilieneigentümer müssen auch mit steigenden Kosten rechnen. Die Erfahrungen mit dem gewachsenen Verwaltungsaufwand haben gezeigt, dass die in der Vergangenheit festgelegten Gebühren und die Kosten für den Bescheid den Aufwand bei weitem nicht decken. Dies hängt damit zusammen, dass die Feuerstättenschau nicht wie in der Vergangenheit zwangsläufig mit anderen Tätigkeiten zusammen ausgeführt wird. Die sich daraus ergebenden Synergie-Effekte entfallen. Ob für die nicht hoheitlichen Tätigkeiten, wie Schornsteinkehrung, Abgaswegeüberprüfung und Immissionsschutzmessung die Kosten steigen werden ist nicht klar. Einheitlich festgelegte Gebühren gibt es auf alle Fälle dafür nicht mehr. Die Preise sind frei und orientieren sich an der Kostenstruktur des einzelnen Schornsteinfegerbetriebes, der den Auftrag erhält.

Planungssicherheit für Schornsteinfeger

Viele Schornsteinfegerbetriebe verschicken in diesem Jahr Informationen verbunden mit dem Angebot, auch ab dem 1. Januar 2013 den Kunden mit ihren Dienstleistungen zur Verfügung zu stehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass auch die Schornsteinfegerbetriebe ein Stück Planungssicherheit brauchen. Gleiches gilt auch für Informationen über zusätzliche Dienstleistungsangebote, wie zum Beispiel das Angebot zur Durchführung der Gashausschau. Ähnliches gilt für das Angebot zur jährlichen Durchführung der Immissionsschutzmessung. Hier hat der Gesetzgeber den Messintervall auf alle zwei beziehungsweise drei Jahre gestreckt. Zwar ist der bei der Immissionsschutzmessung festgestellte Abgasverlust nicht alleiniger Maßstab für die Wirtschaftlichkeit einer Heizungsanlage, bietet aber dem Eigentümer kontinuierlich Überblick, ob die Heizung vernünftig funktioniert.

[Home] [Service / Angebote] [Aktuelles] [Informationen] [Über uns] [Kehrbezirk] [Qualität] [Energieausweis] [Häufig gestellte Fragen] [Kontakt] [Suche Schornstf.] [Links] [Impressum]